Gesetze / Landesrecht Sachsen / Naturparkverordnung Zittauer Gebirge

NPVO ZG

§ 7 Verbote

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Im Naturpark sind alle Handlungen verboten, die

1. das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen,

2. die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen, insbesondere durch Errichten von Funk- und Fernsehtürmen, Hochsilos, Masten, Windkraftanlagen, Seilbahnen oder anderen freistehenden, die ortsübliche Bebauung überragenden baulichen Anlagen,

3. den Naturgenuss oder den besonderen Erholungswert der Landschaft erheblich beeinträchtigen.

§ 6 § 8